Am
30. April 2022 läuft die bislang geltende Eindämmungsverordnung aus.
Damit entfällt ab Sonnabend die Pflicht zum Tragen einer Maske in
Einrichtungen mit Publikumsverkehr, also auch in Gebäuden von
Sportvereinen. Für die Sportausübung gibt es keine Auflagen mehr.
Vereine
können für ihr eigenes Angebot über die Verordnungsregeln hinausgehende
Maßnahmen festlegen und in eigener Verantwortung umsetzen.
Weiterhin
unverändert gilt die Absonderungspflicht für infizierte Personen (§§
20, 21): Personen, bei denen ein Schnelltest positiv ausgefallen ist,
müssen sich unverzüglich einem PCR-Test unterziehen. Ist auch der
PCR-Test positiv, eine Infektion also nachgewiesen, muss sich die
infizierte Person für regelhaft zehn Tage isolieren.
Die aktualisierte Verordnung finden Sie
hier.