Nach Beschluss des Senats gilt laut Verordnung nun im Sport ab morgen folgendes:
Jedem
Sportverein steht es frei, 2G-Angebote (also Angebote ausschließlich
für Geimpfte und Genesene) zu schaffen. Das ist eine Möglichkeit und
keine Pflicht.
Kinder und Jugendlliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs dürfen generell 2-G-Angebote nutzen.
Für
Sportanlagen, Sporthallen, Fitnessstudios, Schwimmbäder und beim
ärztlich verordneten Rehabilitationssport gelten folgende Möglichkeiten
im 2G-Zugangsmodell:
- Verzicht auf das Abstandsgebot
-
Entfallen der kapazitären Begrenzung in geschlossenen Räumen (eine
Person pro 10 qm)
-
Abstandsgebot zwischen Sportgeräten entfällt
-
Aufhebung der Testpflicht in geschlossenen Räumen
Für Sportveranstaltungen vor Publikum gilt im 2G-Modell:
- Verzicht auf das Abstandsgebot
- freie Anordnung der Sitz- und Stehplätze
-
Verdopplung der Personenzahlgrenze in Innenräumen auf 1.300 und im
Freien auf 2.000
-
Aufhebung der Testpflicht in geschlossenen Räumen
Bei
nicht-stationären sportlichen Wettkämpfen (Laufveranstaltungen und
Radrennen) gilt im 2G-Zugangsmodell kein Abstandsgebot, keine Vorgaben
zu den Startblöcken, keine Testpflicht sowie die Erhöhung der
Teilnehmerzahl 750 Sportausübende
Grundlagen des 2G-Modells:Anbieter müssen ihre Teilnahme am Modell elektronisch anzeigen unter
www.hamburg.de/zwei-g-zugangsmodell-anzeige (ab Samstag, 28.August möglich). Ein Betrieb im 2G-Optionsmodell ist erst nach Übermittlung der Anzeige gestattet.
Der
Zugang kann nur mit einem Nachweis (Impfpass, Genesenen-Nachweis) in
Verbindung mit einem Lichtbildausweis gewährt werden. Die
Zugangskontrolle müssen die Dienstleistungserbringer sicherstellen.
Die Nachweispflicht gilt auch für Anleitungspersonen, die sich in denselben Räumlichkeiten aufhalten.
Für Außenstehende muss deutlich gemacht werden, wer Zugang zu den Räumen hat.
Für Vereine, die sich für das weiter mögliche 3G Modell entscheiden, bleibt es bei allen bisherigen Einschränkungen und Regularien, Abstandsgeboten und Testpflichten nach §10h.
Im Anhang erhalten Sie die fünfzigste Verordnung zur Änderung der Hamburger SARS-CoV Eindämmungsverordnung.
Eine nichtamtliche Lesefassung finden Sie
hier, sobald diese von der Stadt Online gestellt wurde.
Die vollständige Verordnung finden Sie
hier, sobald diese von der Stadt Online gestellt wurde.