19. November 2021
Liebe Sportfreundinnen und Sportfreunde,

es folgen aktuelle Informationen rund um die Corona-Krise und deren Auswirkungen auf den Vereinssport.




1. Regelung der neuen Eindämmungsverordnung ab 20. November 2021
Heute nachmittag hat der Senat die neue Eindämmungsverordnung veröffentlicht. Eine erste Version können Sie im Anhang einsehen.

Besondere Relevanz für den Vereinssport haben die § 10j sowie § 20. Bitte beachten Sie in jedem Fall den genauen Wortlaut der Verordnung! Die Verordnung wird hier demnächst aktualisiert.

Für Sportangebote in geschlossenen Räumen gilt demnach:
Es sind die Vorgaben des obligatorischen 2G-Zugangsmodells nach § 10j einzuhalten,
die allgemeinen Hygienevorgaben sind einzuhalten, ein Schutzkonzept ist  zu erstellen, es sind Kontaktdaten zu erheben. Obligatorische 2G-Veranstaltungen müssen nicht angemeldet werden.

Folgende Vorgaben müssen nach § 10j eingehalten werden: 

Der Zugang zu dem Betrieb, der Einrichtung oder dem Veranstaltungsort beziehungsweise die Inanspruchnahme des Angebots ist nur solchen Kundinnen und Kunden, Nutzerinnen und Nutzern, Besucherinnen und Besuchern, Veranstaltungsteilnehmerinnen und Veranstaltungsteilnehmern oder Gästen gestattet, die einen Coronavirus-Impfnachweis nach § 2 Absatz 5, einen Genesenennachweis nach § 2 Absatz 6, jeweils in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis vorgelegt haben, oder die einen amtlichen Lichtbildausweis vorgelegt haben, aus dem die Nichtvollendung des 18. Lebensjahres folgt,

Sämtliche in dem Betrieb, in der Einrichtung oder bei der Veranstaltung beschäftigten oder sonst beruflich tätigen Personen, die nicht über einen Coronavirus-Impfnachweis  oder einen Genesenennachweis , verfügen, müssen über einen negativen Coronavirus-Testnachweis nach § 10h (d.h. täglich!) verfügen; für diese Personen gilt zudem eine Maskenpflicht nach § 8, auch während der Sportausübung!
Selbsttestungen unter Auffsicht von qualifizierten Personen vor Ort nach §10h sind für diese Fälle möglich.

Nachweispflicht für Personen, die nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können:
Personen die nachweisen, dass sie sich nicht gegen das Coronavirus impfen lassen können, müssen die Vorgaben nach § 10j (2) einhalten sowie einen aktuellen Coronavirus-Testnachweis im Sinne von §10h nachweisen.

Zugangskontrollen:
Der Verein hat durch eine wirksame Zugangskontrolle zu gewährleisten, dass die Vorgaben eingehalten werden. Das ist personenbezogen zu prüfen.

Die Verpflichtungen sollen in der Regel dadurch erfüllt werden, dass eine geeignete Anwendungssoftware verwendet wird, mittels derer der Coronavirus-Impfnachweis oder der Genesenennachweis von der vorlagepflichtigen Person programmgestützt in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis nachgewiesen sowie programmgestützt von der zur Zugangskontrolle verpflichteten Person überprüft wird; es wird empfohlen, für die Zugangskontrolle die hierfür vom Robert Koch-Institut herausgegebene Anwendungssoftware CovPassCheck zu verwenden.

Sofern ein Sportangebot nach 2G-Regelungen gemäß § 20 durchgeführt wird und die Kontaktdaten nach § 7 erhoben werden, muss eine Prüfung der entsprechenden Ausweise (Impfausweis nach
§ 2 Absatz 5), Genesenenausweis (nach § 2 Absatz 6) bzw. der Nichtvollendung des 18. Lebensjahres nicht bei jedem Training erfolgen, sofern es eine feste Personengruppe ist und die Informationen entsprechend erhoben worden sind und archiviert werden. Es liegt jedoch trotzdem in der Entscheidung des Vereins, ob eine solche Prüfung vor jedem Sportangebot vorgenommen wird oder nicht.

Hinweispflicht auf 2G-Betrieb:
Der Sportverein hat in geeigneter, deutlich erkennbarer Weise darauf hinzuweisen, dass sich das Angebot ausschließlich an Personen im 2G-Modell richtet.

Für Sportangebote im Freien gilt demnach:
Die Benutzung von Umkleideräumen, Duschen und Toiletten ist nur unter Einhaltung der Mindestabstände und Hygienevorgaben auch im 3G-Modell zulässig.
Bei Sportangeboten im Freien gelten die bisherigen Regelungen, also auch keine Testpflicht für Ungeimpfte. Jedoch ist es möglich, als Anbieter freiwillig ein Angebot nach den Vorgaben für 2G durchzuführen. Dies ist dann anzumelden unter: 2G Anmeldung Hamburg

Mitgliederversammlungen Vereine
Für Vereinsmitgliederversammlungen gilt, dass diese auch weiterhin im 3G-Modell durchgeführt werden können. Die Vorgaben nach §10 (7) sind einzuhalten. Ein 2G-Optionsmodell ist ebenfalls möglich.

Regelung Reitställe /Reitvereine:
Gelten Reitställe als Indoorsportanlagen und was ist dann mit der Versorgung der Pferde von Personen, die nicht geimpft sind? Hierzu können wir derzeit keine Aussage treffen. Wir haben diese Frage adressiert, die Behörden befinden sich in Klärung. 

Indoor-Spielbetrieb der Verbände  - Sportveranstaltungen nach §18a
Beim Spielbetrieb der Verbände in Hallen vor Zuschauern kann derzeit nach §18a auch noch im 3G-Modell gespielt werden. Dann sind die Vorgaben nach §18a einzuhalten. Dieser Umstand wird aber derzeit von den Behörden noch geprüft. Es ist möglich, das es hier kurzfristig zu Änderungen kommt. Wir informieren erneut, wenn es hierzu neue Erkenntnisse gibt. Der Traningsbetrieb ist in jedem Fall unter 2G-Regelungen durchzuführen.

2. Schwimmbäder, Thermen, Sauna- und Dampfbadeinrichtungen
Es sind die Vorgaben des obligatorischen 2G-Zugangsmodells nach § 10j einzuhalten,
die allgemeinen Hygienevorgaben sind einzuhalten, ein Schutzkonzept ist  zu erstellen, es sind Kontaktdaten zu erheben. Bitte §20 (2) beachten.


3. Betrieb von Fitness-, Sport- und Yogastudios, Tanzschulen sowie vergleichbaren Einrichtungen
Es sind die Vorgaben des obligatorischen 2G-Zugangsmodells nach § 10j einzuhalten,
die allgemeinen Hygienevorgaben sind einzuhalten, ein Schutzkonzept ist  zu erstellen, es sind Kontaktdaten zu erheben. Bitte §20 (3) beachten.
4. Rehasport
Für ärztlich verordneten Rehabilitationssport gelten die folgenden Vorgaben:
1.     es gelten die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5,
2.     es sind Kontaktdaten nach § 7 zu erheben,
3.     es ist ein Schutzkonzept nach Maßgabe von § 6 zu erstellen,
4.     zu anderen Personen ist bei der Sportausübung ein Abstand von 2,5 Metern einzuhalten; das Abstandsgebot gilt unbeschadet der Ausnahmen nach § 3 Absatz 2 Satz 2 ferner nicht, wenn bei der Sportausübung nach der jeweiligen Sportart der Standort der Sporttreibenden und die Distanz zu anderen Personen nicht unverändert bleibt, insbesondere bei Mannschaftssportarten und beim Kontaktsport.

5. Neues Infektionsschutzgesetz - 3G-Regel am Arbeitsplatz
Mit dem heutigen Freitag hat auch der Bundesrat dem neuen Infektionsschutzgesetz zugestimmt. Damit gilt bundesweit eine 3G-Regelung am Arbeitsplatz, d.h. die Arbeitgeber dürfen nur noch geimpften, genesenen oder tagesaktuell getesteten Personen Zutritt zur Arbeitstätte erlauben.
Das gilt auch für Sportvereine und Sportverbände!

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat hierzu bereits FAQs bereitgestellt.
Das Gesetz tritt mit Verkündigung im Bundesanzeiger in Kraft,  d.h. in den kommenden Tagen!

Maarten Malczak
Referatsleitung Politik und Kommunikation

Hamburger Sportbund e.V.
Schäferkampsallee 1, 20357 Hamburg
Tel. 040/41908-279
m.malczak hamburger-sportbund.de