Heute nachmittag hat der Senat die neue Eindämmungsverordnung veröffentlicht. Eine erste Version können Sie im Anhang einsehen.
Besondere
Relevanz für den Vereinssport haben die § 10j sowie § 20. Bitte
beachten Sie in jedem Fall den genauen Wortlaut der Verordnung! Die
Verordnung wird
hier demnächst aktualisiert.
Für Sportangebote in geschlossenen Räumen gilt demnach:
Es sind die Vorgaben des obligatorischen 2G-Zugangsmodells nach § 10j einzuhalten,
die
allgemeinen Hygienevorgaben sind einzuhalten, ein Schutzkonzept ist zu
erstellen, es sind Kontaktdaten zu erheben. Obligatorische
2G-Veranstaltungen müssen nicht angemeldet werden.
Folgende Vorgaben müssen nach § 10j eingehalten werden:
Der
Zugang zu dem Betrieb, der Einrichtung oder dem Veranstaltungsort
beziehungsweise die Inanspruchnahme des Angebots ist nur solchen
Kundinnen und Kunden, Nutzerinnen und Nutzern, Besucherinnen und
Besuchern, Veranstaltungsteilnehmerinnen und Veranstaltungsteilnehmern
oder Gästen gestattet, die einen Coronavirus-Impfnachweis nach
§ 2 Absatz 5, einen Genesenennachweis nach § 2 Absatz 6, jeweils in
Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis vorgelegt haben, oder
die einen amtlichen Lichtbildausweis vorgelegt haben, aus dem die
Nichtvollendung des 18. Lebensjahres folgt,
Sämtliche
in dem Betrieb, in der Einrichtung oder bei der Veranstaltung
beschäftigten oder sonst beruflich tätigen Personen, die nicht über
einen Coronavirus-Impfnachweis oder einen Genesenennachweis , verfügen,
müssen über einen negativen Coronavirus-Testnachweis nach § 10h
(d.h. täglich!) verfügen; für diese Personen gilt zudem eine
Maskenpflicht nach § 8, auch während der Sportausübung!
Selbsttestungen unter Auffsicht von qualifizierten Personen vor Ort nach §10h sind für diese Fälle möglich.
Nachweispflicht für Personen, die nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können:
Personen die nachweisen, dass sie sich nicht gegen das Coronavirus impfen
lassen können, müssen die Vorgaben nach § 10j (2) einhalten sowie einen
aktuellen Coronavirus-Testnachweis im Sinne von §10h nachweisen.
Zugangskontrollen:
Der
Verein hat durch eine wirksame Zugangskontrolle zu gewährleisten, dass
die Vorgaben eingehalten werden. Das ist personenbezogen zu prüfen.
Die
Verpflichtungen sollen in der Regel dadurch erfüllt werden, dass eine
geeignete Anwendungssoftware verwendet wird, mittels derer der
Coronavirus-Impfnachweis oder der Genesenennachweis von der
vorlagepflichtigen Person programmgestützt in Verbindung mit einem
amtlichen Lichtbildausweis nachgewiesen sowie programmgestützt von der
zur Zugangskontrolle verpflichteten Person überprüft wird; es wird
empfohlen, für die Zugangskontrolle die hierfür vom Robert Koch-Institut
herausgegebene Anwendungssoftware CovPassCheck zu verwenden.
Sofern
ein Sportangebot nach 2G-Regelungen gemäß § 20 durchgeführt wird und
die Kontaktdaten nach § 7 erhoben werden, muss eine Prüfung der
entsprechenden Ausweise (Impfausweis nach
§ 2 Absatz 5),
Genesenenausweis (nach § 2 Absatz 6) bzw. der Nichtvollendung des 18.
Lebensjahres nicht bei jedem Training erfolgen, sofern es eine feste Personengruppe ist und die Informationen entsprechend erhoben worden sind und archiviert werden.
Es liegt jedoch trotzdem in der Entscheidung des Vereins, ob eine
solche Prüfung vor jedem Sportangebot vorgenommen wird oder nicht.
Hinweispflicht auf 2G-Betrieb:
Der
Sportverein hat in geeigneter, deutlich erkennbarer Weise darauf
hinzuweisen, dass sich das Angebot ausschließlich an Personen im
2G-Modell richtet.
Für Sportangebote im Freien gilt demnach:
Die
Benutzung von Umkleideräumen, Duschen und Toiletten ist nur unter
Einhaltung der Mindestabstände und Hygienevorgaben auch im 3G-Modell
zulässig.
Bei Sportangeboten im Freien gelten die bisherigen
Regelungen, also auch keine Testpflicht für Ungeimpfte. Jedoch ist es
möglich, als Anbieter freiwillig ein Angebot nach den Vorgaben für 2G
durchzuführen. Dies ist dann anzumelden unter:
2G Anmeldung HamburgMitgliederversammlungen Vereine
Für
Vereinsmitgliederversammlungen gilt, dass diese auch weiterhin im
3G-Modell durchgeführt werden können. Die Vorgaben nach §10 (7) sind
einzuhalten. Ein 2G-Optionsmodell ist ebenfalls möglich.
Regelung Reitställe /Reitvereine:
Gelten
Reitställe als Indoorsportanlagen und was ist dann mit der Versorgung
der Pferde von Personen, die nicht geimpft sind? Hierzu können wir
derzeit keine Aussage treffen. Wir haben diese Frage adressiert, die
Behörden befinden sich in Klärung.
Indoor-Spielbetrieb der Verbände - Sportveranstaltungen nach §18a
Beim
Spielbetrieb der Verbände in Hallen vor Zuschauern kann derzeit nach
§18a auch noch im 3G-Modell gespielt werden. Dann sind die Vorgaben nach
§18a einzuhalten. Dieser Umstand wird aber derzeit von den Behörden
noch geprüft. Es ist möglich, das es hier kurzfristig zu Änderungen
kommt. Wir informieren erneut, wenn es hierzu neue Erkenntnisse gibt. Der Traningsbetrieb ist in jedem Fall unter 2G-Regelungen durchzuführen.