2. Einführung einer Maskenpflicht
Nach § 8 wird nun eine
Maskenpflicht eingeführt,
die für unterschiedliche Zusammenhänge spezifiziert wird.
Vorgaben für Veranstaltungen
Neu ist der folgende Passus: § 9 (2) 5. “bei Veranstaltungen in
geschlossenen Räumen gilt für alle anwesenden Personen eine
Maskenpflicht nach § 8 mit der Maßgabe, dass die Mund-Nasen-Bedeckungen
während des Verweilens auf Sitzplätzen sowie während der Durchführung
von Darbietungen durch die darbietenden Personen abgelegt werden
dürfen”.
Für Zuschauer von Sportveranstaltungen ist nun bis zum
Einnehmen der Plätze im Zuschauerraum eine Maske zu tragen.
Regelung für die Vereinsgastronomie
Es gelten die Regelungen nach § 15 (1) 5.:
"für anwesende Personen gilt in geschlossenen Räumen die
Maskenpflicht nach § 8 mit der Maßgabe, dass die Gäste die
Mund-Nasen-Bedeckungen während des Verweilens auf dauerhaft eingenommen
Plätzen ablegen dürfen; die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber
hat sicherzustellen, dass die Beschäftigten die Maskenpflicht nach § 8
einhalten."
Versammlungen von Vereinen
Für gesetzlich vorgeschriebene Versammlung von Vereinen sowie
Zusammenkünften der Organe der Vereine gilt die Regelung nach §10 (6).
Eine Maskenpflicht ist hier nicht erwähnt.
Nach §10 (7) gilt allerdings:
“Bei Versammlungen in geschlossen Räumen für alle Teilnehmerinnen und
Teilnehmer eine Maskenpflicht nach § 8, mit der Maßgabe, dass die
Mund-Nasen-Bedeckungen während des Verweilens auf Sitzplätzen oder
sonstigen dauerhaft eingenommenen Plätzen sowie bei Ansprachen und
Vorträgen durch die jeweils sprechenden Personen abgelegt werden
dürfen.”
Diesen Widerspruch können wir derzeit auch nicht auflösen und bemühen
uns um Aufklärung.
Zur Vermeidung von Irritationen empfiehlt sich daher für Vereine bei
Versammlungen in Vereinsgebäuden eine Maskenpflicht zu erlassen, bis
die Teilnehmer an der Sitzung ihren Platz eingenommen haben.
Ebenfalls zu beachten: Gesichtsvisiere sind keine
Mund-Nasen-Bedeckungen im Sinne dieser Verordnung.
Weitere Einschränkungen, als die bereits bekannten, gibt es für den
Sportbetrieb derzeit nicht.