11. Mai 2021
Liebe Sportfreundinnen und Sportfreunde,
es folgen aktuelle Informationen rund um die Corona-Krise und deren Auswirkungen auf den Vereinssport.



1. Lockerung nach Beendigung der Regelungen zur Bundes-Notbremse
Nach der Unterschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 100 an  fünf  Tagen in Hamburg enden die Regelungen der Bundes-Notbremse am Mittwoch, den 12. Mai 2021.

Folgende Regelungen für den Vereinssport gelten somit ab morgen:

Die Ausübung von Sport im Freien insbesondere auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist kontaktlos allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des gemeinsamen Haushalts  sowie für höchstens zehn Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zulässig; das Abstandsgebot  findet hierbei keine Anwendung; Anleitungspersonen müssen über einen negativen Coronavirus-Testnachweis nach § 10h verfügen, der der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen ist.
Ein negativer Coronavirus-Testnachweis ist gleichbedeutend wie die Vorlage eines Coronavirus-
Impfnachweises oder eines Genesenennachweises.

Eine nichtamtliche Lesefassung, der ab morgen gültigen Eindämmungsverordnung, ist hier nachzulesen.

Die Eindämmungsverordnung finden Sie nach Veröffentlichung hier

Die geplanten weiteren Lockerungschritte - abhängig von der Inzidenzentwicklung - hat der Senat in dieser Pressemitteilung dargestellt.




2. Regelungen für Geimpfte und Genesene
Laut der "Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung–SchAusnahmV)" , gilt seit Sonntag:

„Ausnahmen von der Beschränkung der Ausübung von Sport nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Infektionsschutzgesetzes. Die Beschränkung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erster Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes, dass kontaktlose Individualsportarten nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes ausgeübt werden dürfen, und § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 zweiter Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes, dass für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres die Ausübung von Sport in Form von kontaktloser Ausübung im Freien nur in Gruppen von höchstens fünf Kindern zulässig ist, gilt nicht für geimpfte Personen und genesene Personen“.

Nach Auskunft der Sportbehörde sind gesonderte Angebote nur für Geimpfte oder Genesene derzeit nicht zulässig. Es gelten weiterhin die Kontaktbeschränkungen.




3. Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
Die SARS-CoV - 2- Arbeitsschutzverordnung ist nochmals angepasst worden:
Zur Minderung des betrieblichen SARS-CoV-2-Infektionsrisikos hat der Arbeitgeber Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens zweimal pro Kalenderwoche einen Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten.

Weitere Informationen hier.


4. FAQ des Landessportamts und Informationen beim HSB
Auf der folgenden Seite werden die den Sport betreffenden FAQs nach Veränderungen der Verordnung auch jeweils aktualisiert:

https://www.hamburg.de/faq-sport/


Wo finde ich Informationen?
Der HSB veröffentlicht neue Informationsstände schnellstmöglich auf seiner Website:

Hier klicken für Informationen

den Social-Media-Kanälen (Twitter: @HamburgerSport und Facebook: @HamburgerSportbund) und per Vereinsmailing.


Maarten Malczak
Referatsleitung Politik und Kommunikation

Hamburger Sportbund e.V.
Schäferkampsallee 1, 20357 Hamburg
Tel. 040/41908-279
Fax. 040/41908-230