Durch
den Neuerlass der Hamburgischen SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung vom
08.03.2021 sind erste Lockerungen für die Benutzung von öffentlichen,
schulischen und
privaten Sportanlagen im Freien für den Sportbetrieb
getroffen worden.
Im Anhang finden Sie die abgestimmten Handlungsempfehlungen (Version
1.7; gültig ab
08.03.2021) für den Sportbetrieb auf öffentlichen Sportanlagen
(inklusive Schulsportplätzen).
Nach Veröffentlichung der
SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung am heutigen Montag, den 08. März 2021
müssen die Betreiber der Sportanlagen die Hygienekonzepte anpassen und
konkreten Anforderungen pro Sportfläche formulieren und kommunizieren.
Deshalb kann der Zugang zu den staatlichen Sportanlagen erst ab
Mittwoch, den 10. März 2021 flächendeckend ermöglicht werden.