Satzung
des
Hamburger Schachverband e.V.
Fassung gemäß Beschluss der
Hauptversammlung vom 29.03.2011
Inhaltsverzeichnis
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§ 11 Vorläufige Maßnahmen im Rahmen eines Ausschlussverfahrens |
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In dieser Satzung werden Personenbezeichnungen und ihre Fürwörter so verwendet, dass sie ausnahmslos für das männliche und das weibliche Geschlecht gelten.
1. Der Hamburger Schachverband e.V. (HSchV), im Folgenden "Verband" genannt, ist die Vereinigung von Schachsport betreibenden Hamburger Vereinen.
2. Der Verband hat seinen Sitz in Hamburg; er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg unter der Nr. 3971 eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1. Der Zweck des Verbandes besteht in der Pflege und Förderung des Schachsports; er ist eine parteipolitisch und weltanschaulich neutrale Vereinigung.
2. Ziel des Verbandes ist das sportliche Schach, bei dem die schöpferische Leistung und das Fairplay im Mittelpunkt stehen. In Zusammenarbeit mit dem Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) und dem Hamburger Sportbund e.V. (HSB) bekämpft der Verband Doping und tritt für Maßnahmen ein, die den Gebrauch verbotener leistungssteigernder Mittel unterbinden.
3. Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
4. Alle Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Ein ausscheidendes Mitglied hat gegen den Verband keinen Anspruch auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Verbandsvermögen.
6. Auf Beschluss der Hauptversammlung darf der Verband Mitgliedern des Vorstandes oder Mitgliedern anderer Organe und Inhabern von Funktionen Aufwandsentschädigungen nach § 3 Ziffer 26 a des Einkommensteuergesetzes (Ehrenamtspauschale) bis zur dort festgesetzten Höhe zahlen.
1. Der Verband vertritt die gemeinschaftlichen Belange seiner Mitglieder, insbesondere gegenüber dem Deutschen Schachbund e.V. (DSB), dem HSB sowie den staatlichen Organen.
2. Der Verband führt Veranstaltungen auf Landesebene, insbesondere Hamburger Meisterschaften und Verbandswettkämpfe, durch.
§ 4 Hamburger Schachjugendbund
1. Die Jugendorganisation des Verbandes ist der Hamburger Schachjugendbund (HSJB). Zweck und Aufgabe des HSJB ist, das Schachspiel als sportliche Disziplin zu pflegen und junge Menschen in der Gemeinschaft zu erziehen sowie ihre gemeinsamen Interessen zu vertreten.
2. Der HSJB führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung des Verbandes selbst. Er entscheidet auch über die Verwendung der ihm zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit.
3. Der HSJB gibt sich eine eigene Jugendordnung als Satzung, die nicht im Widerspruch zur Satzung des Verbandes stehen darf.
1. Mitglieder des Verbandes sind:
a) die Vereine, die ausschließlich den Schachsport pflegen und fördern, sowie Vereine, die den Schachsport mit angegliederten Schachvereinigungen und / oder Schachabteilungen betreiben,
b) Schachvereinigungen und Schachabteilungen, sofern diese Organisationen durch einen Mitgliedsverein direkt oder indirekt dem Verband angeschlossen sind, nachfolgend ebenfalls als Vereine bezeichnet,
c) die dem DSB gemeldeten Schachspieler der Vereine,
d) die Ehrenmitglieder,
e) Gruppen (z.B. an Schulen), die dem HSJB angehören.
2. Die Vereine müssen unmittelbar oder mittelbar Mitglied des HSB oder ihres Landessportbundes sein.
1. Die Mitgliedschaft kann von jedem Verein erworben werden, der seinen Sitz in Hamburg hat und den Schachsport betreibt.
2. Der Verband ist darüber hinaus berechtigt, Schachvereine aus der Umgebung Hamburgs auf Antrag aufzunehmen, sofern der zuständige Landes-Schachverband vorab seine schriftliche Zustimmung erteilt und der Verein Mitglied des entsprechenden Landdessportbundes ist.
3. Einzelmitgliedschaften können nur mittelbar über die Mitgliedschaft in einem Verein begründet werden.
1. Über die Aufnahme von Mitgliedern nach § 5 Abs. 1 a) und b) entscheidet der Vorstand.
2. Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen verliehen werden, die sich besondere Verdienste um das Hamburger Schach erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Hauptversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmen ernannt. In gleicher Weise kann die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft widerrufen werden.
1. Mit Erwerb der Mitgliedschaft verzichtet jedes Mitglied auf alle Ansprüche, die ihm gegenüber dem Verband daraus entstehen können, dass es anlässlich seiner Teilnahme am Verbandsbetrieb im Sinne des § 2 und / oder als Mitglied eines Vereins in Ausübung von Funktionen innerhalb des Verbandes Unfälle oder sonstige Nachteile erleidet. Dieser Verzicht gilt, gleich, aus welchem Rechtsgrund Ansprüche gestellt werden können. Er erstreckt sich gleichzeitig auch auf solche Personen und Stellen, die aus dem Unfall selbständig sonstige Ansprüche herleiten könnten.
2. Dieser Verzicht gilt nicht, soweit vorsätzliches Handeln zum Unfall bzw. zum Nachteil geführt hat. Dieser Verzicht gilt auch insoweit und in dem Umfang nicht, wie der Verband Versicherungen für das Mitglied abgeschlossen und / oder das jeweilige Risiko versichert hat.
3. Das Mitglied ist verpflichtet, sich über Umfang und Höhe der abgeschlossenen Versicherungen zu informieren und weiß, dass es sich auch auf eigene Kosten zusätzlich versichern kann, soweit eine Versicherung nicht oder nicht in dem Umfange besteht, den das Mitglied für ausreichend hält.
4. Die Mitglieder des Vorstandes und der übrigen Organe des Verbandes werden bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt; das gilt auch für die Überwachung der Tätigkeit eines hauptamtlichen Geschäftsführers und aller übrigen Mitarbeiter des Verbandes.
1. Vereine können nur zum Ende eines Geschäftsjahres aus dem Verband austreten. Sie haben den Austritt unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten dem Vorstand schriftlich zu erklären. Diese Erklärung ist nur wirksam, wenn gleichzeitig unter Vorlage einer Protokollabschrift der Nachweis geführt wird, dass der Austritt durch das zuständige Organ des Vereins beschlossen wurde.
2. Ehrenmitglieder sind jederzeit berechtigt, diese Mitgliedschaft durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand aufzukündigen.
3. Mitglieder gemäß § 5 Abs. 1 c) können nur durch Austritt aus ihrem Verein aus dem Verband ausscheiden.
§ 10 Ausschluss von Mitgliedern
1. Der Vorstand kann Vereine aus dem Verband ausschließen, wenn diese
a) trotz zweimaliger Anmahnung unter Hinweis auf die Ausschlussfolge die ihnen dem Verband gegenüber obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllen oder Beschlüssen oder berechtigten Weisungen der Verbandsorgane nicht nachkommen,
b) sich schwere Verstöße gegen die Satzung zuschulden kommen lassen,
c) schuldhaft die Interessen des Verbandes schädigen oder das Ansehen des Verbandes in nicht unerheblicher Weise mindern,
d) ohne vorherige Ausschöpfung der durch die Satzung gegebenen Möglichkeiten ein ordentliches Gericht anrufen oder
e) die Bedingungen gemäß §§ 5 und 6 nicht mehr erfüllen.
Die Vereine haben sich das Verhalten ihrer dem Verband gemeldeten Schachspieler zurechnen zu lassen.
2. Über den Ausschluss eines Vereins entscheidet der Vorstand. Dem betroffenen Verein ist rechtliches Gehör zu gewähren unter Einhaltung einer Äußerungsfrist von einem Monat nach Mitteilung der dem Verein gegenüber erhobenen Vorwürfe.
3. Der Beschluss des Vorstandes, der den Ausschluss eines Vereins zum Gegenstand hat, ist zu begründen und dem betroffenen Verein durch Einwurf-Einschreiben mitzuteilen.
4. Der ausgeschlossene Verein kann binnen eines Monats nach Zugang des Beschlusses gegen den Ausschluss beim Schiedsgericht Einspruch einlegen. Das Schiedsgericht entscheidet endgültig. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.
§ 11 Vorläufige Maßnahmen im Rahmen eines Ausschlussverfahrens
1. Der Vorstand kann frühestens gleichzeitig mit der Mitteilung der Eröffnung eines Ausschlussverfahrens das Ruhen der Mitgliedschaftsrechte anordnen. Die Wirksamkeit dieser Anordnung ist auf drei Monate befristet.
2. Der betroffene Verein kann bis zur rechtskräftigen Beendigung des Ausschlussverfahrens jederzeit beim Schiedsgericht beantragen, ihm seine Mitgliedschaftsrechte ganz oder teilweise wieder einzuräumen. Das Schiedsgericht hat dem Antrag zu entsprechen, wenn nicht zu erwarten ist, dass das Verfahren zum Ausschluss führen wird.
§ 12 Auswirkungen des Ausschlussverfahrens
1. Mit
Zugang des Ausschluss-Beschlusses ruhen bis zur rechtskräftigen
Beendigung des Verfahrens sämtliche Funktionen, die Mitglieder des
betroffenen Vereins im Verband
innehaben, sowie sämtliche Rechte seiner dem DSB gemeldeten Schachspieler.
2. Vereinsmitglieder, die Funktionen im Verband innehaben, können bis zur rechtskräftigen Beendigung des Ausschlussverfahrens jederzeit beim Schiedsgericht beantragen, das Ruhen ihrer Verbandstätigkeit ganz oder teilweise aufzuheben. Das Schiedsgericht hat dem Antrag zu entsprechen, wenn nicht zu erwarten ist, dass das Verfahren zum Ausschluss führen wird oder aber bei Abwägung sämtlicher Umstände eine Beeinträchtigung der Verbandstätigkeit durch die Tätigkeit des Mitgliedes im Verband nicht zu befürchten ist.
3. Mit Rechtskraft des Ausschluss-Beschlusses verlieren auch alle dem DSB gemeldeten Schachspieler des betroffenen Vereins ihre Mitgliedschaft im Verband; das gilt auch für sämtliche Funktionen, die sie im Verband ausgeübt haben.
4. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Vereins ist jederzeit durch Beschluss der Hauptversammlung möglich.
§ 13 Mitgliedsbeiträge und Umlagen
1. Die Vereine haben an den Verband Beiträge und Umlagen zu entrichten.
2. Die
Beiträge werden nach der Zahl der gemeldeten Schachspieler in den
Vereinen und Schachabteilungen bemessen. Es gibt nach Alter gestaffelte
Beitragsgruppen, die jeweils für das gesamte Kalenderjahr gelten. Die
über den Spielerpassbeauftragten (§ 28 Abs. 4) dem DSB mit
Stand vom 01.01. des laufenden Jahres gemeldeten Schachspieler sind
maßgebend. Die nach Alter gestaffelten Beitragsgruppen richten sich
nach den Altersgruppen, die der DSB seinen Beitragsberechnungen für das
betreffende Erhebungsjahr zugrunde legt:
a) Mitglieder die am 1.1. des laufenden Jahres das 18. Lebensjahr vollendet haben,
b) Mitglieder die am 1.1. des laufenden Jahres das 14. Lebensjahr vollendet und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
c) Mitglieder die am 1.1. des laufenden Jahres das 10. Lebensjahr vollendet und das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
d) Mitglieder die am 1.1. des laufenden Jahres das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
3. Umlagen dürfen nur zur Erfüllung von Verbandszwecken und zur Deckung eines größeren Finanzbedarfs, der mit den regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann, beschlossen werden. Sie dürfen höchstens einmal pro Jahr und grundsätzlich nur bis zur Höhe von 50 Prozent eines Jahresmitgliedsbeitrages erhoben werden.
4. Kommt ein Verein den Verpflichtungen aus Abs. 1 nicht fristgerecht nach, so ruhen die Mitgliedsrechte auf Beschluss des Vorstandes, bis der Verein die Erfüllung nachweist. § 10 Abs. 1 a) bleibt unberührt.
Die Organe des Verbandes sind:
1. die Hauptversammlung (§ 15)
2. der Vorstand (§22)
3. der Spielausschuss (§28)
4. der Ausschuss für Leistungssport (§ 30)
5. das Turniergericht (§ 31)
6. das Schiedsgericht (§ 32)
1. Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Verbandes.
2. Der Hauptversammlung gehören die Vereine und die Ehrenmitglieder an, nicht jedoch die dem DSB von den Vereinen gemeldeten Schachspieler.
3. Die Hauptversammlung ist öffentlich. Antragsberechtigt sind die stimmberechtigten Mitglieder, die Verbandsorgane und der HSJB.
4. Wesentliche Aufgaben und Zuständigkeiten der Hauptversammlung sind
a) Beratung und Genehmigung der vom Schatzmeister vorzulegenden Jahresergebnisrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr,
b) Beratung und Beschlussfassung über den Haushaltsvoranschlag in Verbindung mit der Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und evtl. von Umlagen für das laufende Geschäftsjahr,
c) Beratung und Beschlussfassung zu Satzungsänderungen,
d) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
e) Wahl
-. des Vorstandes (§§ 21 und 23)
-. der Beisitzer des Spielausschusses (§ 28)
-. der Mitglieder des Turniergerichts (§ 31)
-. der Mitglieder des Schiedsgerichts (§ 32)
-. der Rechnungsprüfer (§ 37),
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes (§ 7 Abs. 2),
g) Beratung und Beschlussfassung über Anträge, die der Hauptversammlung gemäß § 19 eingereicht werden.
1. Die ordentliche Hauptversammlung findet jährlich im ersten Vierteljahr statt.
2. Die ordentliche Hauptversammlung wird vom ersten Vorsitzenden bzw. im Verhinderungsfall vom zweiten Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen bei gleichzeitiger Mitteilung der Tagesordnung und Bekanntgabe bereits vorliegender Anträge einberufen. Der Termin der Hauptversammlung ist mindestens drei Monate vorher anzukündigen.
3. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist vom ersten Vorsitzenden bzw. im Verhinderungsfall vom zweiten Vorsitzenden einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Vereine beim Vorstand einen entsprechenden Antrag stellt oder aber der Vorstand dies im Interesse des Verbandes für erforderlich hält. Die Einberufung hat unverzüglich unter Einhaltung einer Frist von einem Monat und unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
1. Stimmberechtigt bei einer Hauptversammlung sind:
a) Vereine im Sinne des § 5 Abs.1 a) und b),
b) Ehrenmitglieder
2. Jeder Verein sowie jedes Ehrenmitglied hat grundsätzlich eine Stimme.
3. Jeder Verein hat ferner in Vertretung der in ihm organisierten Schachspieler für je 10 seiner Mitglieder eine weitere Stimme. Maßgebend für die Stimmenverteilung ist die Anzahl seiner über den Spielerpassbeauftragten gem. § 13 Absatz 2 dem DSB mit Stand vom 01.01. des laufenden Jahres gemeldeten Schachspieler.
4. Solange ein Verein seine Verpflichtungen gemäß § 13 nicht ordnungsgemäß erfüllt hat, ist er nicht berechtigt, auf der Hauptversammlung mit abzustimmen.
5. Das Stimmrecht des Vereins wird von dessen gesetzlichem Vorstand oder aber von einem mit schriftlicher Vollmacht versehenen Delegierten ausgeübt. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.
1. Die Leitung der Versammlung obliegt dem ersten Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle dem zweiten Vorsitzenden des Verbandes oder einem von der Hauptversammlung zu wählenden Versammlungsleiter.
2. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Hauptversammlung die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten - mit der Anzahl ihrer Stimmen - festzustellen und im Protokoll vermerken zu lassen. Meinungsverschiedenheiten über die Stimmberechtigten und über den Umfang der Stimmberechtigung sind vorab durch den Versammlungsleiter zu klären. Ist eine Einigung nicht zu erzielen, so sind die unterschiedlichen Auffassungen im Protokoll zu vermerken und das Ergebnis der jeweiligen Beschlüsse gegebenenfalls alternativ zu verkünden. Auf Antrag des Vorstandes entscheidet notfalls das Schiedsgericht endgültig.
3. Der Versammlungsleiter hat im Übrigen darauf zu achten, dass Veränderungen hinsichtlich der Zahl der anwesenden Stimmberechtigten - und damit der Stimmen - während der Versammlung unverzüglich festgestellt und im Protokoll unter Angabe der Uhrzeit vermerkt werden.
4. Der Versammlungsleiter hat für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Hauptversammlung, insbesondere für die Einhaltung der Tagesordnung, zu sorgen; er ist berechtigt, das Wort zu erteilen und zu entziehen.
1. Anträge zur Hauptversammlung müssen spätestens vier Wochen vor der Hauptversammlung beim Vorstand eingehen; sie sind schriftlich zu begründen. Der Vorstand hat diese Anträge, soweit bereits vorliegend, zusammen mit der Tagesordnung im Rahmen der Einberufung zur Hauptversammlung den Vereinen bekanntzugeben. Danach eingehende Anträge sind unverzüglich nach Ablauf der Antragsfrist den Vereinen zuzuleiten.
2. Die Hauptversammlung kann nur über ordnungsgemäß eingereichte Anträge beschließen. Dringlichkeitsanträge können nur zur Beratung und Beschlussfassung zugelassen werden, wenn sich zwei Drittel der Stimmberechtigten hierfür entscheiden. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung oder Verbandsauflösung sind nicht zulässig. Anträge zu spieltechnischen Fragen und zur Änderung der Turnierordnung sind nur insoweit zulässig, als es sich um einen Widerspruch gemäß § 29 handelt. Anträge zu grundsätzlichen Fragen sind zulässig; die Hauptversammlung beschließt ohne Aussprache mit Dreiviertelmehrheit darüber, ob ein gestellter Antrag diesen grundsätzlichen Charakter hat.
1. Die ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
2. Sämtliche Abstimmungen und Wahlen erfolgen per Akklamation. Wird auch nur von einem Stimmberechtigten die geheime Abstimmung verlangt, so ist entsprechend zu verfahren.
3. Sofern in der Satzung nicht anders vorgeschrieben, ist ein Antrag angenommen oder ein Kandidat gewählt, sobald er mehr 'Ja'- als 'Nein'-Stimmen bekommt. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Ist ein höheres Quorum festgelegt, so bezieht sich dieses immer auf die zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden Stimmen. Der Antrag bzw. die Wahl ist beschlossen, wenn das benötigte Quorum an 'Ja'-Stimmen erreicht oder übertroffen wird.
4. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit.
5. Die Auflösung des Verbandes kann nur im Rahmen von § 38 beschlossen werden.
6. Sämtliche in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse sind im Sitzungsprotokoll unter Angabe des Abstimmungsergebnisses festzuhalten; das Protokoll muss die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten und deren Stimmenzahl ausweisen und ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
1. Wählbar sind alle Mitglieder der Vereine. Die beiden Vorsitzenden, der Schatzmeister und die Vorsitzenden des Schiedsgerichtes müssen volljährig sein. Der Referent für Jugendschach kann auch einer dem HSJB angehörenden Gruppe entstammen.
2. Erhalten bei einer Wahl mehr als zwei Kandidaten Stimmen, so ist im ersten Wahlgang der gewählt, der die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Andernfalls muss eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten stattfinden, die die meisten Stimmen erhalten haben.
1. Der Vorstand wird durch den ersten Vorsitzenden, den zweiten Vorsitzenden, den Geschäftsführer, den Schatzmeister, den Landesturnierleiter, den Referenten für Ausbildung, den Referenten für Öffentlichkeitsarbeit, den Referenten für Frauenschach, den Referenten für Seniorenschach, den Referenten für Jugendschach, den Referenten für Breiten- und Freizeitsport, den Referenten für Wertungen und den Referenten für Leistungssport gebildet.
2. Der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Schatzmeister bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den ersten Vorsitzenden allein oder durch je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die jeweiligen Aufgabengebiete und Zuständigkeiten der Mitglieder des Vorstandes geregelt sein können.
1. Die Hauptversammlung wählt die Vorstandsmitglieder für die Dauer von zwei Jahren,
und zwar
a) in den Jahren mit gerader Zahl den ersten Vorsitzenden, den Geschäftsführer, den Referenten für Ausbildung, den Referenten für Öffentlichkeitsarbeit, den Referenten für Frauenschach und den Referenten für Breiten- und Freizeitsport,
b) in den Jahren mit ungerader Zahl den zweiten Vorsitzenden, den Schatzmeister, den Landesturnierleiter, den Referenten für Seniorenschach, den Referenten für Wertungen und den Referenten für Leistungssport.
2. Der Referent für Jugendschach wird in den Jahren mit ungerader Zahl auf Vorschlag des HSJB bestätigt.
1. Der erste Vorsitzende beruft nach Bedarf Sitzungen ein; er muss eine Sitzung einberufen, wenn dies mindestens drei Vorstandsmitglieder verlangen.
2. Die Einberufung des Vorstandes soll unter Angabe der Tagesordnung tunlichst unter Einhaltung einer Frist von einer Woche erfolgen.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, unter ihnen mindestens ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, anwesend ist. Wenn sämtliche Vorstandsmitglieder damit einverstanden sind, können Beschlüsse auch im Um-laufverfahren ergehen.
4. Jedes Mitglied des Vorstandes hat eine Stimme. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme eines Mitglieds des geschäftsführenden Vorstandes in der Reihenfolge nach § 22 Abs. 2.
5. Der erste Vorsitzende hat das Recht, nichtstimmberechtigte Mitarbeiter für besondere, befristete Aufgaben heranzuziehen; sie können zu Vorstandssitzungen eingeladen werden.
6. Diese Vorschrift gilt entsprechend für die Sitzungen anderer Verbandsorgane, sofern nicht Sonderregelungen vorgehen.
§ 25 Veränderungen im Vorstand
1. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, so beschließen die verbliebenen Vorstandsmitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ob ein neues Vorstandsmitglied durch Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung für die Restamtszeit gewählt wird oder aber, ob das Amt bis zur ordentlichen Hauptversammlung kommissarisch durch ein anderes Mitglied geführt werden soll.
2. Wird durch vorzeitiges Ausscheiden eine Neuwahl notwendig, so wählt die Hauptversammlung dieses Vorstandsmitglied nur für die noch verbleibende Amtszeit.
Alle nach der Satzung gewählten Funktionäre bleiben grundsätzlich bis zur Neuwahl eines Nachfolgers im Amt. Nach Aufgabe des Amtes sind sämtliche Unterlagen unverzüglich her-auszugeben.
1. Sämtliche Mitglieder der Verbandsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
2. Die Mitglieder des Vorstandes und der anderen Organe sind berechtigt, die Erstattung von Auslagen zu verlangen.
1. Der Spielausschuss organisiert den allgemeinen Spielbetrieb. Er besteht aus dem Landesturnierleiter als Vorsitzendem, dem Referenten für Frauenschach, dem Referenten für Seniorenschach, dem Referenten für Breiten- und Freizeitsport, einem Vertreter des HSJB und vier Beisitzern.
2. Die vier Beisitzer werden auf der Hauptversammlung für die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt und zwar jedes Jahr zwei Beisitzer. Scheidet ein Mitglied des Spielausschusses vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, so ist der Vorstand berechtigt, das Amt bis zur Neuwahl kommissarisch zu besetzen; § 25 Abs. 2 gilt entsprechend.
3. Die Geschäftsverteilung und die terminliche Rahmenplanung werden jeweils vor Beginn einer Saison durch den Spielausschuss festgelegt.
4. Der Landesturnierleiter oder eine durch den Vorstand bevollmächtigte Person übernimmt als Spielerpassbeauftragter die Arbeiten der Spielerpassstelle.
1. Sämtliche Belange des Spielbetriebs werden durch eine Turnierordnung geregelt. Diese wird durch den Spielausschuss erstellt; sie bedarf der Zustimmung des Vorstandes und tritt frühestens einen Monat nach Veröffentlichung in Kraft.
2. In einem jährlich stattfindenden Hearing gibt der Spielausschuss den Vereinen Gelegenheit, gemeinsam Fragen des Spielbetriebs und der Turnierordnung zu erörtern. Näheres regelt eine Geschäftsordnung für das Hearing.
3. Änderungen der Turnierordnung werden durch den Spielausschuss beschlossen und bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. Anträge an den Spielausschuss sind durch den Vorstand, das Hearing oder von einem Zehntel der Vereine möglich. Vor Beschlussfassung über Änderungen der Turnierordnung ist den Vereinen die Möglichkeit der Stellungnahme zu geben. Änderungen der Turnierordnung sind unverzüglich nach Zustimmung des Vorstandes zu veröffentlichen. Sie treten frühestens einen Monat nach Veröffentlichung in Kraft, sofern nicht ein Zehntel der Vereine innerhalb dieser Frist Widerspruch einlegt. Über diesen Widerspruch entscheidet die folgende Hauptversammlung.
§ 30 Ausschuss für Leistungssport
1. Der Ausschuss für Leistungssport besteht aus dem Referenten für Leistungssport als Vorsitzendem, einem Vertreter des HSJB und einem Vertreter der Landestrainer.
2. Aufgaben des Ausschusses für Leistungssport sind:
a) Fortschreibung der Leistungssportkonzeption Hamburg,
b) Vertretung Hamburgs in der Kommission Leistungssport des DSB,
c) Kaderaufstellung D1 bis D4,
d) Festlegung der Arten der Fördermaßnahmen.
1. Das Turniergericht besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und vier Beisitzern. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende müssen Nationale oder Internationale Schiedsrichter sein, oder die Befähigung zum Richteramt besitzen. Die Beisitzer sollten Schiedsrichter, müssen aber mindestens Turnierleiter sein. Die Mitglieder des Turniergerichts dürfen nicht dem Vorstand, dem Spielausschuss oder dem Schiedsgericht angehören. Sie sollten nach Möglichkeit sechs verschiedenen Vereinen angehören. Sie werden von der Hauptversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Wenn nicht zusätzliche Ablehnungsgründe geltend gemacht werden, steht der Entscheidung durch einen Turnierrichter nicht entgegen, dass dieser als Mitglied einem der am Verfahren beteiligten Vereine angehört.
2. Das
Turniergericht entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden oder
dem stellvertretenden Vorsitzenden und jeweils zwei Beisitzern. Die
Geschäfts- und Verfahrensordnung des Turniergerichts bestimmt, wer in
welchem Fall für die Entscheidung zuständig ist. Ergibt sich, dass die
Zahl der gewählten Turnierrichter nicht ausreicht (z.B. wegen
Befangenheit oder Krankheit), dann gilt Folgendes:
Der Vorsitzende
regelt die Einsetzung eines dritten Hamburger Vereinsschachspielers für
dieses Verfahren als außerordentlich bestellter Turnierrichter. Dieser
darf weder in der Sache interessiert noch mit einem der
Verfahrensbeteiligten im selben Verein oder von Person gut bekannt
sein. Sind beide Vorsitzenden verhindert, bestimmt der alphabetisch
letzte der nicht verhinderten Turnierrichter den außerordentlich
bestellten Turnierrichter.
3. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Turniergerichts gilt § 25 Abs. 2 entsprechend.
4. Das Turniergericht entscheidet in spieltechnischen Fragen in letzter Instanz. § 34 Absatz 2 bleibt unberührt. Das Turniergericht entscheidet aufgrund mündlicher Verhandlung. Es hat vorher den Beteiligten in ausreichender Weise rechtliches Gehör zu gewähren. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen. Das Turniergericht gibt sich eine Geschäfts- und Verfahrensordnung. Diese bedarf der Zustimmung des Schiedsgerichts und muss allgemein rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen und ein faires Verfahren gewährleisten.
5. Bei Verstößen gegen Bestimmungen der Spielregeln, der Turnierordnung des Verbandes sowie bei unsportlichem Verhalten können eingesetzte Schiedsrichter, der Turnierleiter sowie das Turniergericht folgende Maßnahmen verhängen: Ermahnung, Verweis, Zeitstrafen, Erkennung von Verlust von Partien, Punktabzug, Ausschluss von der laufenden Veranstaltung. Zusätzlich können der Landesturnierleiter sowie das Turniergericht Geldstrafen bis zu 500,00 Euro, Sperren bis zu zwei Jahren und Zwangsabstieg verhängen. Weitere Einzelheiten regelt die Turnierordnung des Verbandes. Ein weitergehendes Strafrecht des DSB bleibt hiervon unberührt.
1. Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und sechs Beisitzern. Der Vorsitzende sowie die stellvertretenden Vorsitzenden müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen weder Mitglied des Vorstandes noch des Spielausschusses oder des Turniergerichts sein. Sie sollen nach Möglichkeit neun verschiedenen Vereinen angehören. Sie werden von der Hauptversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
2. Das Schiedsgericht entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden und jeweils zwei Beisitzern.
3. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes des Schiedsgerichts gilt § 25 Abs. 2 entsprechend.
§ 33 Zuständigkeit des Schiedsgerichts
1. Das Schiedsgericht ist außer in den in der Satzung vorgesehenen Fällen für sämtliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verband bzw. dem Vorstand des Verbandes und seinen Mitgliedern, den Vereinen untereinander sowie den Vereinsmitgliedern untereinander zuständig, sofern die Streitigkeiten mit der Verbandstätigkeit bzw. mit dem Schachsport im Zusammenhang stehen.
2. Das Schiedsgericht ist nicht zuständig für die Entscheidung spieltechnischer bzw. verbandspolitischer Fragen.
1. Das Schiedsgericht wird nur auf Antrag tätig. Zu einer Anrufung sind, soweit betroffen, berechtigt: der Vorstand, die Vereine, Unterorganisationen von Vereinen sowie die dem DSB gemeldeten Schachspieler der Vereine. Gerügt werden kann nur ein Verstoß gegen das Grundgesetz, gegen allgemeine zwingende gesetzliche Vorschriften oder gegen diese Satzung.
2. Entscheidungen des Turniergerichts können nur mit der Behauptung angegriffen werden, dass die Entscheidung dieses Organs zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts, insbesondere den Grundrechten, offensichtlich unvereinbar ist oder einem Beteiligten das rechtliche Gehör nicht gewährt wurde.
§ 35 Ausschluss des Rechtsweges
Soweit das Schiedsgericht zuständig ist, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen, es sei denn, dass das Schiedsgericht des Verbandes die Anrufung der ordentlichen Gerichte ausdrücklich gestattet.
§ 36 Verfahren des Schiedsgerichts
1. Das Schiedsgericht verfährt nach einer von ihm selbst mit Zustimmung der Hauptversammlung festgelegten Geschäftsordnung. Hilfsweise gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO).
2. Das Schiedsgericht hat über die Kosten eines Verfahrens in entsprechender Anwendung der §§ 91 ff ZPO zu entscheiden. Eine Erstattung von Kosten der am Verfahren Beteiligten findet in der Regel nicht statt.
3. Das Schiedsgericht kann einstweilige Anordnungen treffen.
1. Auf der Hauptversammlung wird jedes Jahr für die Dauer von zwei Jahren ein Rechnungsprüfer gewählt. Eine unmittelbare Wiederwahl ist nicht zulässig.
2. Die beiden Rechnungsprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Sie sind verpflichtet, rechtzeitig vor der Hauptversammlung die Kasse sowie die Buchführung des Verbandes ein-schließlich der des HSJB auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen und der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.
1. Die Auflösung des Verbandes kann nur auf einer ordnungsgemäß zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 75 % aller Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Verbandsvermögen an den HSB der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Schachsports zu verwenden hat.